Alle abgeschlossenen Verträge mit der VIP-FLIGHTS GmbH – in Folge VIP-FLIGHTS genannt - unterliegen den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind eine Ergänzung der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
- Vertragsabschluss, Preis und Bezahlung
- Umbuchung und Stornierung
- Leistung und Leistungsänderung
- Gepäck und Transport
- Einreisebestimmungen
- Haftung
- Erfüllungsort und Gerichtstand
1. Vertrag, Preis und Bezahlung
(1) Grundlage für den Vertragsabschluss ist ein vorangegangenes unverbindliches Angebot der VIP-FLIGHTS GmbH. Die Angebotsannahme kann mündlich, schriftlich, fernmündlich oder per Email erfolgen. Mit der Unterzeichnung des Flugauftrags durch den Auftraggeber kommt der Beförderungsvertrag (Chartervertrag) zu Stande.
(2) Alle im Angebot und Auftrag genannten Preise sind Nettopreise.
(3) Der Beförderungsvertrag kommt erst zu Stande, wenn der Rechnungsbetrag zu 100% auf dem Konto der VIP-FLIGHTS GmbH gutgeschrieben ist. Sollte der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen, ist VIP-FLIGHTS berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Andere Vereinbarungen sind nur in Absprache gültig.
(4) Kurzfristige Buchungen von weniger als 24 Stunden bis zum Abflug werden nur nach Bezahlung per Kreditkarte wirksam.
(5) VIP-FLIGHTS obliegt es den Flugpreis nachträglich zu ändern, wenn der Auftragsgeber nach Vertragsabschluss eine Änderung des Flugauftrags veranlasst und dadurch zusätzliche Aufwendungen entstehen. Dies betrifft außerplanmäßige Steckenkosten, Flughafen- oder Genehmigungsentgelte, staatliche Steuern und Gebühren, Honorare, Übernachtungskosten, Gebühren für Sonderöffnungen etc.
2. Umbuchung und Stornierung
(1) Eine Umbuchung ist bei Verfügbarkeit innerhalb von 7 Tagen jederzeit kostenlos möglich. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten wie in 1.4 gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(2) Der Auftraggeber kann jederzeit vor Antritt des Fluges vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich für die Berechnung von Stornierungsgebühren ist der Zugang der Rücktrittserklärung in den Geschäftsräumen der VIP-FLIGHTS. Die Stornierung muss innerhalb der üblichen Geschäftszeiten schriftlich erfolgen.(3) Bei einer Stornierung eines Auftrages gelten folgende Stornogebühren:
a) Flugauftrag mit C525
- nach Auftragserteilung bis 72 Stunden vor erstem Abflug EUR 250.-
- 72 Stunden bis 24 Stunden vor erstem Abflug EUR 700.-
- ab 24 Stunden vor erstem Abflug 20% der Gesamtbetrages min. jedoch EUR 1.800.-
- bei No-Show: 100% des Gesamtbetrages.
b) Flugauftrag mit C56X
- nach Auftragserteilung bis 72 Stunden vor erstem Abflug EUR 800.-
- 72 Stunden bis 24 Stunden vor erstem Abflug EUR 1.600.-
- ab 24 Stunden vor erstem Abflug: 20% des Gesamtbetrages, min. jedoch EUR 3.500.-
- bei No-Show: 100% des Gesamtbetrages.
3. Leistungen und Leistungsänderung
(1) Der Flugpreis beinhaltet folgende Leistungen: Bereitstellung eines Fluggerätes mit Crew (2 Piloten), ein Catering abhängig von Tageszeit, Jahreszeit und Flugstrecke, Getränke nach Wahl, Transfer auf dem Flugfeld, Passagierentgelte, Handling falls aus flugbetrieblichen Gründen erforderlich, Flughafen- und Luftsicherheitsgebühren. Die Kosten für optionale Leistungen wie Flugbegleitung, VIP-Transfer sowie die Kosten für Enteisung, auch für die im Auftrag notwendigen Positionierungs- und Ferryflüge, sind nicht im Charterpreis eingeschlossen.
(2) Alle im Chartervertrag festgelegten Details wie Einstiegszeiten, Personenzahl und Flugziel sind verbindlich. VIP-FLIGHTS ist von der Haftung ausgenommen, wenn die im Vertrag festgelegten Parameter durch anders lautende Anweisung (z. B. Slots oder Änderung des Routings) der für den Luftverkehr zuständigen Behörden nicht eingehalten werden können. Die angegebenen Flugzeiten sind abhängig von den Wetterbedingungen des jeweiligen Flugtages. Aus diesem Grund haftet VIP-FLIGHTS nicht, wenn sich durch schlechte Wetterbedingungen / Winde die Abflug- und Ankunftszeiten und die Flugzeit verändern.
(3) VIP-FLIGHTS haftet nicht, wenn die Passagiere zu spät kommen und dadurch eine planmäßige Flugdurchführung nicht mehr gewährleistet ist. Die damit einhergehende Änderung des Chartervertrages wird wie in 1.4 gehandhabt.
(4) Bei unklaren Wetterverhältnissen, die eine planmäßige Flugdurchführung und Landung gefährden, wird der Auftraggeber über die jeweilige Situation umgehend informiert. Sollte der Auftraggeber trotz des Hinweises von VIP-FLIGHTS auf die Durchführung des Fluges bestehen, bedarf dies der Schriftform. Alle Flugkosten, auch wenn der Flugauftrag für den Auftraggeber nicht den erwarteten Zweck erfüllt, weil z.B. eine planmäßige Landung nicht erfolgen konnte, trägt der Auftraggeber.
(5) VIP-FLIGHTS bleibt es vorbehalten bei Nichtverfügbarkeit des gebuchten Fluggerätes ein gleichwertiges Luftfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Beförderung eines Passagiers darf von VIP-FLIGHTS verweigert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften notwendig ist oder wenn Verfassung oder Verhalten eine planmäßige Flugdurchführung beeinträchtigen könnten.
(7) VIP-FLIGHTS und seine Erfüllungsgehilfen sind für die Transfers vom Terminal zum Fluggerät und vom Fluggerät zum Terminal verantwortlich. Sollte der Fluggast / Auftraggeber eine Vorfelderlaubnis besitzen, muss dies rechtzeitig VIP-FLIGHTS mitgeteilt werden.
4. Gepäck und Transport
(1) Sperrige, schwere oder Gepäckstücke, deren Größe von herkömmlichen Gepäckmaßen abweicht, können nur mit vorheriger Absprache befördert werden.
(2) Lebende Tiere, Hunde, Katzen, Hausvögel und andere Haustiere werden nur nach vorheriger Anmeldung angenommen.
(3) Der Fluggast darf als Gepäck nicht mitführen:
- Gegenstände, die die Personen, das Flugzeug oder Gegenstände an Bord des Flugzeuges gefährden können, insbesondere komprimierte Gase, explosive, oxydierende, radioaktive, magnetisierende, leicht entzündliche, giftige oder aggressive Stoffe und ferner Flüssigkeiten jeder Art (ausgenommen sind Flüssigkeiten, die der Fluggast in seinem Handgepäck zum Gebrauch während der Reise mitführt). Anwendbar sind die gesetzlichen Bestimmungen für Dangerous Goods herausgegeben durch das Luftfahrtbundesamt.
- Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften der Staaten, die den Flugauftrag betreffen, verboten ist.
(4) Es ist aus Sicherheitsgründen während des Fluges verboten elektronische Geräte (Funkgeräte, Mobiltelefone, CD-Player etc.) zu benutzen. Verstöße gegen entsprechende Benutzungsverbote können als Straftat gewertet werden.
(5) Das Mitführen von Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriff- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, Munition oder explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände, die in ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, muss vor dem Flug angezeigt werden. Eine Beförderung von Waffen ist nur dann zulässig, wenn sie entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Letzteres gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Sie haben die Waffe vor dem Flug dem verantwortlichen Flugzeugführer auszuhändigen.
(6) Bei ausschließlichen Frachtflügen oder bei der Mitnahme von Fracht, die über die übliche Gepäckmitnahme hinausgeht, ist der Auftraggeber verpflichtet VIP-FLIGHTS über den Inhalt der Fracht zu informieren. Er versichert mit seiner Vertragsunterschrift, dass es sich bei den beförderten Gütern nicht um Waren nach 3.3 (sogenannte Dangerous Goods) handelt.
5. Einreisebestimmungen
(1) Der Fluggast muss alle Vorschriften der Staaten befolgen, die von dem Flugauftrag betroffen sind. Die Luftverkehrsgesellschaft haftet nicht für Folgen, die einem Fluggast aus Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.
(2) Der Fluggast hat alle notwendigen Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstige Urkunden vorzuweisen. VIP-FLIGHTS hat das Recht, jeden Fluggast von der Beförderung auszuschließen, der die maßgeblichen Vorschriften nicht befolgt hat oder dessen Urkunden unvollständig sind. VIP-FLIGHTS haftet dem Auftraggeber gegenüber nicht für Verluste oder Aufwendungen, die daraus entstehen, dass ein Fluggast des Auftraggebers diese Bestimmungen nicht befolgt hat.
6. Haftung und Verjährung
(1) VIP-FLIGHTS haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der Flugreise nach Maßgabe des Warschauer Abkommens über die Beförderung von Fluggästen und Gepäck. Für höhere Gewalt, insbesondere Streik und Sabotage, haftet VIP-FLIGHTS nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet auftretende Schäden so gering wie möglich zu halten und hat auf die Möglichkeit eines besonders hohen Schadens hinzuweisen. Alle eventuell auftretenden Schäden sind VIP-FLIGHTS unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen.
(2) Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei Gepäckbeschädigung- bzw. -verlust unterliegt den Bestimmungen des Montrealer Abkommen und beschränkt sich auf 1.000 SZR je Reisenden, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat. Eine anderweitig aufgrund des Schadensereignisses erlangte Ersatzlösung muss sich der Auftraggeber anrechnen lassen. Dies gilt nicht für Schäden in Folge der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(3) Für Schäden, die nicht von VIP-FLIGHTS oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht werden, wird keine Haftung übernommen.
(4) Während eines Auftrages ist den Anweisungen der Luftfahrzeugführer und sonstigen Mitarbeitern von VIP-FLIGHTS unbedingt Folge zu leisten. Für Schäden aus der Nichtbefolgung der Anweisungen haftet der Auftraggeber.
(5) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach 6 Monaten nach dem ersten Beförderungstag, Ansprüche wegen Körperverletzung oder Tötung verjähren nach 3 Jahren.
(6) Bei Frachtflügen haftet VIP-FLIGHTS dem Absender oder Dritten nicht für Frachtschäden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der VIP-FLIGHTS GmbH verursacht worden sind. Er haftet ferner nicht, wenn ein mitwirkendes Verschulden des Absenders, Empfängers oder eines sonstigen Ersatzberechtigten vorliegt.
(7) VIP-FLIGHTS haftet nicht für die Beschädigung oder die Zerstörung einer Gütersendung, die durch die in ihr enthaltenen Gegenstände verursacht worden ist. Absender, Eigentümer und Empfänger der Fracht haften für Schäden oder Kosten, die durch deren Güter Beschädigungen oder Zerstörung an anderen Frachtgegenständen oder am Eigentum VIP-FLIGHTS verursachen. Güter, welche Flugzeuge, Menschen oder Eigentum gefährden können, dürfen durch VIP-FLIGHTS ohne Ankündigung und ohne dass VIP-FLIGHTS hieraus eine Haftung erwächst, entfernt oder zerstört werden. Die Kosten hierfür trägt der Verursacher.
7. Erfüllungsort und Allgemeines
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist München.
(2) Einzelne unwirksame Bestimmungen wirken sich nicht auf die übrigen Bestimmungen der AGB aus.
Stand April 2009